VVGE 1976/77 Nr. 42, S. 55: Art. 63 GOG. Parteifähigkeit im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht. a) Wer parteifähig ist, bestimmt für private Subjekte das Zivilrecht, für öffentliche das Staats- und Verwaltungsrecht (Erwägung 1). b)
Sachverhalt
R. hat als Mitglied einer Erbengemeinschaft, die Eigentümerin eines Gastwirtschaftsbetriebes ist, u.a. gegen die Zusicherung des Wirtschaftspatentes an die Korporation Kerns durch den Regierungsrat wegen Verletzung der gewerbepolitischen Bedürfnisklausel beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde an die Hand genommen. Aus den Erwägungen:
1. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage der Beschwerdebefugnis sondern der Parteifähigkeit. Während die Beschwerdebefugnis sich danach bestimmt, ob vom Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers aus betrachtet, ein zureichender Anlass bestehe, materiell zu überprüfen, ob er in seinen Rechten verletzt sei oder sein könnte (Art. 64 GOG; F. Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bunde, Bern 1969, 106), bedeutet das Erfordernis der Parteifähigkeit, dass ein Urteil nur von einer gegen eine parteifähige Person erstritten werden kann (F. Gygi, a.a.O.). Im Gegensatz zu andern kantonalen Rechtspflegegesetzen (z.B. Luzern: § 18), dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 88) oder dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Art. 6) verzichtet das obwaldnerische Gesetz über die Gerichtsorganisation hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht auf eine Umschreibung der Parteifähigkeit (vgl. Art. 63 ff. GOG). Wer parteifähig d.h. im prozessualen Sinne rechtsfähig ist, bestimmt für private Subjekte das Zivilrecht, für öffentliche das Staats- und Verwaltungsrecht (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1974, 54 f.). Es stellt sich die Frage, ob auf die Beschwerde, die nicht von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterzeichnet ist, überhaupt eingetreten werden könne.
2. Nach Art. 602 und 653 ZGB können die Miterben und Gesamteigentümer über Rechte der Gemeinschaft nur gemeinsam verfügen. Dies gilt auch im Prozess, wo die Erben eine notwendige materielle Streitgenossenschaft bilden: Parteifähigkeit kommt nur der Erbengemeinschaft allein, d.h. allen Erben zusammen zu und nicht dem einzelnen Erben. Für die "Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere Prozessführung, Abschluss von Vergleichen", müssen grundsätzlich sämtliche Erben im Rubrum aufgeführt werden (Tuor-Picenoni, N 32 zu Art. 602 ZGB). In früheren Entscheiden (78 I 106 und 71 I 183 f). hatte das Bundesgericht die Parteifähigkeit (zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde) von Personenvereinigungen, welchen nicht das Recht der Persönlichkeit zusteht, grundsätzlich verneint, ist aber auf die Beschwerde eines einzelnen Gesellschafters (für die Gesellschaft) eingetreten mit der Begründung, die Beschwerde könne als solche der sämtlichen Gesellschafter behandelt werden, da die Beschwerdeeingabe den Namen der einzelnen Gesellschafter anführe. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht namentlich unter Hinweis auf die im folgenden anzuführende moderne Doktrin und Praxis die Frage offengelassen (BGE 93 I 203). Dem Mitglied einer Erbengemeinschaft steht als Gesamteigentümer ähnlich dem Miteigentümer unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes Individualklagerecht zu, in Analogie zu Art. 648 Abs. 1 ZGB, der den Miteigentümer berechtigt, die Sache soweit zu "vertreten", als es mit dem Recht der andern verträglich ist (Meier- Hayoz, N 6 zu Art. 653 ZGB). Das Erfordernis des gemeinsamen Handelns bezweckt den Schutz der Gemeinschaft gegen schädigende Sonderaktionen einzelner Gemeinschafter, will aber nicht Massnahmen eines Einzelnen, die sich als Fürsorge für die gemeinschaftliche Sache darstellen, verhindern (Meier-Hayoz, a.a.O.). So machte das zürcherische Verwaltungsgericht die Gültigkeit einer Baueinsprache eines einzelnen Gesellschafters nicht von der Mitwirkung der übrigen Mitgesellschafter (es handelte sich um eine einfache Gesellschaft) abhängig, da durch das Auftreten nur eines Gesellschafters die Rechtsstellung der Mitgesellschafter nicht beeinträchtigt werde (Rechenschaftsbericht des zürcherischen Verwaltungsgerichts 1964, Nr. 9; vgl. auch PVG 1972, 165; Gygi, a.a.O., 123).
3. Mit dem im vorliegenden Verfahren erhobenen Beschwerdeantrag hat ein Mitglied der Erbengemeinschaft u.a. festzustellen verlangt, dass die Zusicherung des Wirtschaftspatentes an die Korporation Kerns Art. 30 WG verletze, weshalb die Patentzusicherung zu verweigern sei. Der Beschwerdeführer macht nicht ein Recht geltend, welches die Rechtsstellung der Mitglieder der Erbengemeinschaft beeinträchtigen und nur von diesen gemeinsam ausgeübt werden könnte; vielmehr traf der Beschwerdeführer eine Fürsorgemassnahme für die gemeinschaftliche Sache, die mit den Rechten der übrigen Gesellschafter durchaus verträglich ist (vgl. Meier-Hayoz, a.a.O.). Dem Beschwerdeführer kann somit das Recht, Beschwerde (mit Wirkung für die Gemeinschaft) zu erheben, nicht abgesprochen werden. Damit liegt eine Durchbrechung des Gesamthandprinzips vor. de| fr | it Schlagworte parteifähigkeit erbengemeinschaft verwaltungsgericht mitglied erbe beschwerdeführer entscheid frage sache einzelne gesellschaften zivilrecht zusicherung erheblichkeit bundesgericht staat Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VwVG: Art.88 ZGB: Art.602 Art.648 Art.653 WG: Art.30 Leitentscheide BGE 93-I-200 S.203 71-I-179 S.183 78-I-104 S.106 VVGE 1976/77 Nr. 42
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage der Beschwerdebefugnis sondern der Parteifähigkeit. Während die Beschwerdebefugnis sich danach bestimmt, ob vom Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers aus betrachtet, ein zureichender Anlass bestehe, materiell zu überprüfen, ob er in seinen Rechten verletzt sei oder sein könnte (Art. 64 GOG; F. Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bunde, Bern 1969, 106), bedeutet das Erfordernis der Parteifähigkeit, dass ein Urteil nur von einer gegen eine parteifähige Person erstritten werden kann (F. Gygi, a.a.O.). Im Gegensatz zu andern kantonalen Rechtspflegegesetzen (z.B. Luzern: § 18), dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 88) oder dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Art. 6) verzichtet das obwaldnerische Gesetz über die Gerichtsorganisation hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht auf eine Umschreibung der Parteifähigkeit (vgl. Art. 63 ff. GOG). Wer parteifähig d.h. im prozessualen Sinne rechtsfähig ist, bestimmt für private Subjekte das Zivilrecht, für öffentliche das Staats- und Verwaltungsrecht (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1974, 54 f.). Es stellt sich die Frage, ob auf die Beschwerde, die nicht von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterzeichnet ist, überhaupt eingetreten werden könne.
E. 2 Nach Art. 602 und 653 ZGB können die Miterben und Gesamteigentümer über Rechte der Gemeinschaft nur gemeinsam verfügen. Dies gilt auch im Prozess, wo die Erben eine notwendige materielle Streitgenossenschaft bilden: Parteifähigkeit kommt nur der Erbengemeinschaft allein, d.h. allen Erben zusammen zu und nicht dem einzelnen Erben. Für die "Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere Prozessführung, Abschluss von Vergleichen", müssen grundsätzlich sämtliche Erben im Rubrum aufgeführt werden (Tuor-Picenoni, N 32 zu Art. 602 ZGB). In früheren Entscheiden (78 I 106 und 71 I 183 f). hatte das Bundesgericht die Parteifähigkeit (zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde) von Personenvereinigungen, welchen nicht das Recht der Persönlichkeit zusteht, grundsätzlich verneint, ist aber auf die Beschwerde eines einzelnen Gesellschafters (für die Gesellschaft) eingetreten mit der Begründung, die Beschwerde könne als solche der sämtlichen Gesellschafter behandelt werden, da die Beschwerdeeingabe den Namen der einzelnen Gesellschafter anführe. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht namentlich unter Hinweis auf die im folgenden anzuführende moderne Doktrin und Praxis die Frage offengelassen (BGE 93 I 203). Dem Mitglied einer Erbengemeinschaft steht als Gesamteigentümer ähnlich dem Miteigentümer unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes Individualklagerecht zu, in Analogie zu Art. 648 Abs. 1 ZGB, der den Miteigentümer berechtigt, die Sache soweit zu "vertreten", als es mit dem Recht der andern verträglich ist (Meier- Hayoz, N 6 zu Art. 653 ZGB). Das Erfordernis des gemeinsamen Handelns bezweckt den Schutz der Gemeinschaft gegen schädigende Sonderaktionen einzelner Gemeinschafter, will aber nicht Massnahmen eines Einzelnen, die sich als Fürsorge für die gemeinschaftliche Sache darstellen, verhindern (Meier-Hayoz, a.a.O.). So machte das zürcherische Verwaltungsgericht die Gültigkeit einer Baueinsprache eines einzelnen Gesellschafters nicht von der Mitwirkung der übrigen Mitgesellschafter (es handelte sich um eine einfache Gesellschaft) abhängig, da durch das Auftreten nur eines Gesellschafters die Rechtsstellung der Mitgesellschafter nicht beeinträchtigt werde (Rechenschaftsbericht des zürcherischen Verwaltungsgerichts 1964, Nr. 9; vgl. auch PVG 1972, 165; Gygi, a.a.O., 123).
E. 3 Mit dem im vorliegenden Verfahren erhobenen Beschwerdeantrag hat ein Mitglied der Erbengemeinschaft u.a. festzustellen verlangt, dass die Zusicherung des Wirtschaftspatentes an die Korporation Kerns Art. 30 WG verletze, weshalb die Patentzusicherung zu verweigern sei. Der Beschwerdeführer macht nicht ein Recht geltend, welches die Rechtsstellung der Mitglieder der Erbengemeinschaft beeinträchtigen und nur von diesen gemeinsam ausgeübt werden könnte; vielmehr traf der Beschwerdeführer eine Fürsorgemassnahme für die gemeinschaftliche Sache, die mit den Rechten der übrigen Gesellschafter durchaus verträglich ist (vgl. Meier-Hayoz, a.a.O.). Dem Beschwerdeführer kann somit das Recht, Beschwerde (mit Wirkung für die Gemeinschaft) zu erheben, nicht abgesprochen werden. Damit liegt eine Durchbrechung des Gesamthandprinzips vor. de| fr | it Schlagworte parteifähigkeit erbengemeinschaft verwaltungsgericht mitglied erbe beschwerdeführer entscheid frage sache einzelne gesellschaften zivilrecht zusicherung erheblichkeit bundesgericht staat Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VwVG: Art.88 ZGB: Art.602 Art.648 Art.653 WG: Art.30 Leitentscheide BGE 93-I-200 S.203 71-I-179 S.183 78-I-104 S.106 VVGE 1976/77 Nr. 42
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1976/77 Nr. 42, S. 55: Art. 63 GOG. Parteifähigkeit im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht.
a) Wer parteifähig ist, bestimmt für private Subjekte das Zivilrecht, für öffentliche das Staats- und Verwaltungsrecht (Erwägung 1).
b) Das einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft hat hinsichtlich Fürsorgehandlungen ein Individualklagerecht, ist also in diesem beschränkten Rahmen parteifähig (Erwägung 2 und Erwägung 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 1977. Sachverhalt: R. hat als Mitglied einer Erbengemeinschaft, die Eigentümerin eines Gastwirtschaftsbetriebes ist, u.a. gegen die Zusicherung des Wirtschaftspatentes an die Korporation Kerns durch den Regierungsrat wegen Verletzung der gewerbepolitischen Bedürfnisklausel beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde an die Hand genommen. Aus den Erwägungen:
1. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage der Beschwerdebefugnis sondern der Parteifähigkeit. Während die Beschwerdebefugnis sich danach bestimmt, ob vom Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers aus betrachtet, ein zureichender Anlass bestehe, materiell zu überprüfen, ob er in seinen Rechten verletzt sei oder sein könnte (Art. 64 GOG; F. Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bunde, Bern 1969, 106), bedeutet das Erfordernis der Parteifähigkeit, dass ein Urteil nur von einer gegen eine parteifähige Person erstritten werden kann (F. Gygi, a.a.O.). Im Gegensatz zu andern kantonalen Rechtspflegegesetzen (z.B. Luzern: § 18), dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 88) oder dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Art. 6) verzichtet das obwaldnerische Gesetz über die Gerichtsorganisation hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht auf eine Umschreibung der Parteifähigkeit (vgl. Art. 63 ff. GOG). Wer parteifähig d.h. im prozessualen Sinne rechtsfähig ist, bestimmt für private Subjekte das Zivilrecht, für öffentliche das Staats- und Verwaltungsrecht (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1974, 54 f.). Es stellt sich die Frage, ob auf die Beschwerde, die nicht von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterzeichnet ist, überhaupt eingetreten werden könne.
2. Nach Art. 602 und 653 ZGB können die Miterben und Gesamteigentümer über Rechte der Gemeinschaft nur gemeinsam verfügen. Dies gilt auch im Prozess, wo die Erben eine notwendige materielle Streitgenossenschaft bilden: Parteifähigkeit kommt nur der Erbengemeinschaft allein, d.h. allen Erben zusammen zu und nicht dem einzelnen Erben. Für die "Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere Prozessführung, Abschluss von Vergleichen", müssen grundsätzlich sämtliche Erben im Rubrum aufgeführt werden (Tuor-Picenoni, N 32 zu Art. 602 ZGB). In früheren Entscheiden (78 I 106 und 71 I 183 f). hatte das Bundesgericht die Parteifähigkeit (zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde) von Personenvereinigungen, welchen nicht das Recht der Persönlichkeit zusteht, grundsätzlich verneint, ist aber auf die Beschwerde eines einzelnen Gesellschafters (für die Gesellschaft) eingetreten mit der Begründung, die Beschwerde könne als solche der sämtlichen Gesellschafter behandelt werden, da die Beschwerdeeingabe den Namen der einzelnen Gesellschafter anführe. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht namentlich unter Hinweis auf die im folgenden anzuführende moderne Doktrin und Praxis die Frage offengelassen (BGE 93 I 203). Dem Mitglied einer Erbengemeinschaft steht als Gesamteigentümer ähnlich dem Miteigentümer unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes Individualklagerecht zu, in Analogie zu Art. 648 Abs. 1 ZGB, der den Miteigentümer berechtigt, die Sache soweit zu "vertreten", als es mit dem Recht der andern verträglich ist (Meier- Hayoz, N 6 zu Art. 653 ZGB). Das Erfordernis des gemeinsamen Handelns bezweckt den Schutz der Gemeinschaft gegen schädigende Sonderaktionen einzelner Gemeinschafter, will aber nicht Massnahmen eines Einzelnen, die sich als Fürsorge für die gemeinschaftliche Sache darstellen, verhindern (Meier-Hayoz, a.a.O.). So machte das zürcherische Verwaltungsgericht die Gültigkeit einer Baueinsprache eines einzelnen Gesellschafters nicht von der Mitwirkung der übrigen Mitgesellschafter (es handelte sich um eine einfache Gesellschaft) abhängig, da durch das Auftreten nur eines Gesellschafters die Rechtsstellung der Mitgesellschafter nicht beeinträchtigt werde (Rechenschaftsbericht des zürcherischen Verwaltungsgerichts 1964, Nr. 9; vgl. auch PVG 1972, 165; Gygi, a.a.O., 123).
3. Mit dem im vorliegenden Verfahren erhobenen Beschwerdeantrag hat ein Mitglied der Erbengemeinschaft u.a. festzustellen verlangt, dass die Zusicherung des Wirtschaftspatentes an die Korporation Kerns Art. 30 WG verletze, weshalb die Patentzusicherung zu verweigern sei. Der Beschwerdeführer macht nicht ein Recht geltend, welches die Rechtsstellung der Mitglieder der Erbengemeinschaft beeinträchtigen und nur von diesen gemeinsam ausgeübt werden könnte; vielmehr traf der Beschwerdeführer eine Fürsorgemassnahme für die gemeinschaftliche Sache, die mit den Rechten der übrigen Gesellschafter durchaus verträglich ist (vgl. Meier-Hayoz, a.a.O.). Dem Beschwerdeführer kann somit das Recht, Beschwerde (mit Wirkung für die Gemeinschaft) zu erheben, nicht abgesprochen werden. Damit liegt eine Durchbrechung des Gesamthandprinzips vor. de| fr | it Schlagworte parteifähigkeit erbengemeinschaft verwaltungsgericht mitglied erbe beschwerdeführer entscheid frage sache einzelne gesellschaften zivilrecht zusicherung erheblichkeit bundesgericht staat Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VwVG: Art.88 ZGB: Art.602 Art.648 Art.653 WG: Art.30 Leitentscheide BGE 93-I-200 S.203 71-I-179 S.183 78-I-104 S.106 VVGE 1976/77 Nr. 42